§ 23 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern
Zweiter Teil – Vorbereitung der Abstimmungen → Abschnitt 3 – Wahlscheine
§ 23 LWO – Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins
(1) Der Wahlschein wird von der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis die stimmberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
(2) Der Wahlschein für die Landtagswahl wird nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Das Muster des Wahlscheins für den Volksentscheid bestimmt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.