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§ 125 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zwölfter Teil – Zuständigkeit, Verfahren → Abschnitt IV – Andere Verfahren

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 125 LWG 2008 – Planfeststellung und Plangenehmigung
(zu §§ 67, 68 WHG(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Im Planfeststellungsverfahren ergehen Entscheidungen über

  1. 1.

    den Ausbau von Gewässern im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG,

  2. 2.

    den Bau von Deichen und Dämmen im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG und sonstigen Hochwasserschutzanlagen, die den Binnenhochwasserabfluss beeinflussen,

  3. 3.

    die Errichtung und Veränderung von Deichen, Sicherungsdämmen und Sperrwerken im Sinne von § 68 und

  4. 4.

    den Bau und Betrieb von Abwasseranlagen im Sinne von § 35 Abs. 1.

(2) Ergänzend zu § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG darf der Plan auch festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, diese aber durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.