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§ 71 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 6 – Küsten- und Hochwasserschutz → Abschnitt 2 – Deiche, sonstige Hochwasserschutzanlagen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 71 LWG – Deichschau

(1) Der ordnungsgemäße Zustand der Landesschutzdeiche ist als Aufgabe der Aufsicht nach § 107 einmal jährlich, derjenige aller weiteren Deiche und sonstigen Hochwasserschutzanlagen mindestens alle zwei Jahre zu schauen.

(2) An der Deichschau von Landesschutzdeichen und Regionaldeichen sind Vertreter der unteren Katastrophenschutzbehörden und der angrenzenden Wasser- und Bodenverbände zu beteiligen. An der Deichschau der übrigen Deiche und sonstigen Hochwasserschutzanlagen sind die Unterhaltungspflichtigen zu beteiligen.