§ 107 LWG - Gewässeraufsicht und Gefahrenabwehr (zu §§ 100, 101 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 753-8
(1) Die Gewässeraufsicht ist Aufgabe der Wasserbehörden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Sie überwachen insbesondere den Ausbau, den Zustand und die Benutzung der Gewässer und ihrer Ufer, den Zustand und die Benutzung der Überschwemmungs- und Wasserschutzgebiete sowie der Hochwasserrisikogebiete, den Bau, den Zustand und die Benutzung der Deiche, Dämme und sonstigen Hochwasserschutzanlagen sowie der im Wasserhaushaltsgesetz, in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften geregelten Anlagen.
(2) Die unteren Wasserbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Gewässer und von Gefahren, die durch den Zustand oder die Benutzung der Gewässer, einschließlich Hochwasserereignissen, oder den Zustand und die Benutzung der in Absatz 1 Satz 2 genannten Gebiete und Anlagen hervorgerufen werden und die öffentliche Sicherheit bedrohen.
(3) Die Küstenschutzbehörden überwachen den Bau, den Zustand und die Benutzung der Deiche, Sicherungsdämme, Dämme, Sperrwerke und sonstigen Hochwasserschutzanlagen sowie die Einhaltung der nach den küstenschutzrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen. Sie treffen ferner die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, die durch Sturmfluten und Hochwasserereignisse sowie die in Satz 1 genannten Anlagen hervorgerufen werden und die öffentliche Sicherheit bedrohen. § 100 und § 101 WHG gelten entsprechend.
(4) Für die Erfüllung der der oberen Wasserbehörde sowie der unteren Küstenschutzbehörde nach § 90 übertragenen Aufgaben gilt § 101 Absatz 1 Satz 2 WHG entsprechend.