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§ 13 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Gewässerbenutzungen → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 13 LWG – Erlaubnisfreie Benutzungen (zu §§ 25, 43, 46 Absatz 3 WHG)

(1) Eine Erlaubnis, eine gehobene Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen

  1. 1.

    der oberirdischen Gewässer durch das Einleiten von Grund- und Quellwasser sowie Niederschlagswasser im Rahmen der Anforderungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 bis 4,

  2. 2.

    der Küstengewässer

    1. a)

      durch das Einleiten oder Einbringen von Stoffen oder Geräten im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Fischerei, soweit es sich nicht um intensive Fischzucht handelt und keine signifikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu erwarten sind,

    2. b)

      durch das Einleiten von Grund- und Quellwasser,

    3. c)

      durch das Einleiten von Niederschlagswasser von

      1. aa)

        reinen Wohngrundstücken und Flächen mit hinsichtlich der Niederschlagswasserbelastung vergleichbarer Nutzung und

      2. bb)

        anderen Flächen in reinen und allgemeinen Wohngebieten bis zu einer befestigten Fläche von 5.000 m2,

    4. d)

      durch das Einbringen und Einleiten von Stoffen von Schiffen aus, die in Fahrt sind, sofern dies durch den Betrieb der Schiffe verursacht und durch internationale oder supranationale Vorschriften zugelassen ist,

    5. e)

      durch das Einbringen von Urnen unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 4 Bestattungsgesetz vom 4. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162),

  3. 3.

    des Grundwassers

    1. a)

      durch das Einleiten von Niederschlagswasser mittels Versickerung über eine belebte Bodenzone von

      1. aa)

        reinen Wohngrundstücken und Flächen mit hinsichtlich der Niederschlagswasserbelastung vergleichbarer Nutzung und

      2. bb)

        anderen Flächen in reinen und allgemeinen Wohngebieten bis zu einer befestigten Fläche von 1.000 m2,

      3. cc)

        ländlichen Wegen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 773),

    2. b)

      durch das Einleiten von Niederschlagswasser mittels Versickerung in Rigolen und Schächten von reinen Wohngrundstücken und Flächen mit hinsichtlich der Niederschlagswasserbelastung vergleichbarer Nutzung bis zu einer befestigten Fläche von 300 m2; die Benutzung ist der Wasserbehörde zwei Monate vorher anzuzeigen,

    3. c)

      durch das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus.

Das Einleiten von Niederschlagswasser nach Nummer 3 Buchstabe a und b darf nur außerhalb von Wasser- und Quellschutzgebieten und außerhalb von Altlasten, altlastverdächtigen Flächen, Flächen mit schädlicher Bodenveränderung und Verdachtsflächen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), erlaubnisfrei erfolgen.

(2) Die Wasserbehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Anordnungen zum Schutz der oberirdischen Gewässer treffen. Gleiches gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a und b zum Schutz des Grundwassers.

(3) Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung die erlaubnisfreie Beseitigung von Niederschlagswasser von Straßen zulassen und hierfür Anforderungen an Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit und an die Einrichtungen zur Beseitigung stellen.