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§ 81 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 6 – Hochwasserschutz → Unterabschnitt 1 – Hochwasserrisikomanagement, Wassergefahr

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 81 LWG – Wasserwehr, Deichverteidigung

(1) Kreisfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden, die erfahrungsgemäß von Wassergefahren bedroht sind, haben durch entsprechende Ausstattung der Feuerwehr oder anderer geeigneter technischer Einrichtungen als Wasserwehr für eine ausreichende technische allgemeine Hilfe bei Wassergefahr sowie für die Beobachtung und Sicherung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen zu sorgen. Dabei dürfen Vordeiche nicht erhöht werden. Sie haben die dafür erforderlichen technischen Hilfsmittel und Materialien bereitzuhalten.

(2) Auf die Wasserwehr und die Abwehr von Wassergefahren finden die Bestimmungen des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes entsprechende Anwendung. Die obere Wasserbehörde unterstützt die kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden bei der Beobachtung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen und berät sie bei der Abwehr von Wassergefahren.