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§ 57 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt XIII – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111.1
Normtyp: Gesetz

§ 57 LWG – Fristen, Termine und Form

(1) 1Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehenen Fristen sind Ausschlussfristen. 2Im Falle ihrer Versäumung findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt.

(2) Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verschieben sich nicht dadurch, weil der Termin oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonnabend, Sonntag, gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt.

(3) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.