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§ 69 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Siebenter Teil – Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau der Gewässer → Dritter Abschnitt – Gewässerunterhaltung

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 69 LWG – Besondere Pflichten
(zu § 30 WHG(1)

(1) Die Eigentümer eines Gewässers und seine Anlieger haben die zur Unterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen am Gewässer und auf den Ufergrundstücken zu dulden. Sie haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.

(2) Die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern haben zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird, soweit es zur Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist.

(3) Die Anlieger und Hinterlieger haben über das in § 30 WHG bestimmte Maß hinaus das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird.

(4) Der Unterhaltungspflichtige hat den Duldungspflichtigen alle nach § 30 WHG und dieser Bestimmung beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig anzukündigen. Insbesondere sind, abgesehen von Notfällen, Unterhaltungsmaßnahmen, durch welche die Fischerei erheblich beeinträchtigt wird, den Fischereiberechtigten mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(5) Entstehen durch Handlungen nach den Absätzen 1 bis 3 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. Der Schadenersatzanspruch verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist.

(6) Werden Flächen außerhalb der Ufer eines Gewässers durch Pflanzenbewuchs, der über die Ufersicherung hinausgeht, im Rahmen der Gewässerunterhaltung dauernd in Anspruch genommen, ist für die dadurch eintretende Beschränkung ordnungsgemäßer Landbewirtschaftung auf Antrag vom Unterhaltungspflichtigen ein angemessener Ausgleich zu zahlen. Der Eigentümer kann stattdessen verlangen, dass die durch Unterhaltungsmaßnahmen auf Dauer in Anspruch genommene Fläche zum Verkehrswert vom Unterhaltungspflichtigen erworben wird. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).