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§ 123a LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zwölfter Teil – Verwaltungsverfahren → Fünfter Abschnitt – Rechtsverordnungen

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 123a LWG – Umsetzung von europäischem Gemeinschaftsrecht und internationalem Recht (1)

Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, nach Maßgabe des § 1a Abs. 1 WHG zur Durchführung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und zur Umsetzung internationaler Vereinbarungen im Benehmen mit dem für das Wasserrecht zuständigen Ausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz Rechtsverordnungen zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer zu erlassen, insbesondere über

  1. 1.
    die Zusammenstellung und Beurteilung von Belastungen und deren Auswirkungen auf die Gewässer sowie über qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer und ihren Zustand einschließlich seiner Beschreibung, Festlegung, Einstufung und Darstellung,
  2. 2.
    Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,
  3. 3.
    den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
  4. 4.
    die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,
  5. 5.
    die durchzuführenden Verfahren,
  6. 6.
    die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung,
  7. 7.
    Messmethoden und Messverfahren,
  8. 8.
    den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen,
  9. 9.
    die wirtschaftliche Analyse von Wassernutzungen, die Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).