Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 24 LWG
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Hessen

III. – Wahlsystem und Wahlvorbereitung

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 16-4
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 330 vom 31.05.2022

§ 24 LWG – Prüfung der Wahlvorschläge, Mängelbeseitigung

(1) Der Kreiswahlleiter hat Kreiswahlvorschläge sofort zu prüfen; die Prüfung partei- oder wählergruppeninterner Vorgänge (§ 22 Abs. 6) ist ausgeschlossen. Stellt er Mängel fest, so fordert er unverzüglich die Vertrauensperson auf, sie rechtzeitig zu beseitigen. Die Vertrauensperson kann gegen die Verfügung des Kreiswahlleiters den Kreiswahlausschuss anrufen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

  1. 1.

    die Form oder Frist des § 21 nicht gewahrt sind,

  2. 2.

    in dem Wahlvorschlag kein Ersatzbewerber benannt ist oder der Bewerber oder der Ersatzbewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass seine Person nicht feststeht,

  3. 3.

    die erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen,

  4. 4.

    bei dem Kreiswahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ein nach § 22 erforderlicher Nachweis nicht erbracht ist,

  5. 5.

    die Zustimmungserklärung des Bewerbers oder des Ersatzbewerbers fehlt.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 2) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

(4) Für die Prüfung der Landeslisten gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend.