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§ 21 LWG - Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-4

Die Kreiswahlvorschläge sind spätestens am 69. Tage vor dem Wahltage bis 18 Uhr schriftlich bei dem Kreiswahlleiter, die Landeslisten bis zu dem gleichen Zeitpunkt bei dem Landeswahlleiter einzureichen.