§ 2 LWG - Wahlrecht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-4
(1) Wahlberechtigt zum Hessischen Landtag ist, wer am Wahltage
- 1.
Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
- 2.
das achtzehnte Lebensjahr vollendet und
- 3.
seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltage seinen Wohnsitz im Lande Hessen hat.
Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.
(2) Wahlberechtigt ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 auch, wer keinen Wohnsitz, aber seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag seinen dauernden Aufenthalt im Lande Hessen hat.