Art. 89 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern
Teil 4 – Schlussbestimmungen
Art. 89 LWG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
- 1.entgegen Art. 9 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht,
- 2.entgegen Art. 12 Abs. 1 Abstimmende beeinflusst, behindert oder belästigt.
(2) Mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro kann belegt werden, wer entgegen Art. 12 Abs. 2 vor Ablauf der Abstimmungszeit Ergebnisse von Befragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung veröffentlicht.