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Art. 89 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern

Teil 4 – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 89 LWG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer

  1. 1.
    entgegen Art. 9 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht,
  2. 2.
    entgegen Art. 12 Abs. 1 Abstimmende beeinflusst, behindert oder belästigt.

(2) Mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro kann belegt werden, wer entgegen Art. 12 Abs. 2 vor Ablauf der Abstimmungszeit Ergebnisse von Befragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung veröffentlicht.