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Art. 9 LWG - Ehrenämter

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
111-1-I

Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme des Ehrenamts ist jede stimmberechtigte Person verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.