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Art. 88 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Besondere Bestimmungen über Volksbegehren und Volksentscheid → Kapitel 3 – Volksentscheid über Beschlüsse des Landtags auf Änderung der Verfassung

Titel: Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 88 LWG – Volksentscheid über Beschlüsse des Landtags auf Änderung der Verfassung

(1) Vom Landtag beschlossene Verfassungsänderungen sind dem Volk zur Entscheidung vorzulegen.

(2) Für die Durchführung des Volksentscheids finden die Art. 75, 76 Abs. 1 und 3, Art. 77 Sätze 1 und 2, Art. 78, 80 und 81 entsprechende Anwendung.

(3) Eine vom Landtag beschlossene Verfassungsänderung ist durch Volksentscheid angenommen, wenn sie mehr gültige Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält.