§ 4 LWG
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Baden-Württemberg
2. Abschnitt – Gliederung des Wahlgebiets
§ 4 LWG – Wahlgebiet
Wahlgebiet ist das Land. Es gliedert sich in Wahlkreise und Wahlbezirke.