Gesetze

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§ 4 LWG
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Gliederung des Wahlgebiets

Titel: Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Gesetz

§ 4 LWG – Wahlgebiet

Wahlgebiet ist das Land. Es gliedert sich in Wahlkreise und Wahlbezirke.