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§ 38 LWG
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

7. Abschnitt – Wahlhandlung

Titel: Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Gesetz

§ 38 LWG – Stimmabgabe

(1) Wer im Wahlraum wählt, erhält dort einen Stimmzettel. Er kann erforderlichenfalls weitere Stimmzettel nachfordern. In Wahlbezirken und Briefwahlbezirken, in denen die Wahlstatistik nach § 60 Abs. 2 bis 8 durchgeführt wird, ist der Wahlberechtigte verpflichtet, bei der Stimmabgabe Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen zu verwenden.

(2) Die zulässige Assistenz bei der Stimmabgabe richtet sich nach § 8 Absatz 4.

(3) Der Wahlberechtigte gibt

  1. 1.

    seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel in einen der hinter den Kreiswahlvorschlägen befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, für welchen Kreiswahlvorschlag er sich entscheiden will,

  2. 2.

    seine Zweitstimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel in einen der vor den Landeslisten befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, für welche Landesliste er sich entscheiden will.

Der so gekennzeichnete Stimmzettel ist in der Weise zu falten, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und in die Wahlurne zu werfen.

(4) Über Zweifelsfragen, die sich bei der Stimmabgabe im Wahlraum ergeben, entscheidet der Wahlvorstand.

(5) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem auf dem Wahlbriefumschlag als Empfänger vorgesehenen Kreiswahlleiter oder Bürgermeister im Wahlbrief den verschlossenen Stimmzettelumschlag, der den Stimmzettel enthält, sowie den Wahlschein so rechtzeitig zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder im Fall des § 8 Absatz 4 die Hilfsperson durch Unterschrift an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist.

(6) Im Einzelnen wird der Vorgang der Stimmabgabe und die Ausübung der Briefwahl durch die Wahlordnung geregelt.