Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 37 LWG
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

7. Abschnitt – Wahlhandlung

Titel: Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Gesetz

§ 37 LWG – Stimmzettel, Umschläge

(1) Für die Wahl dürfen nur amtliche Stimmzettel und bei der Briefwahl amtliche Stimmzettelumschläge verwendet werden. In Wahlbezirken und Briefwahlbezirken, in denen die Wahlstatistik nach § 60 Abs. 2 bis 8 durchgeführt wird, werden bei der Stimmabgabe Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen verwendet.

(2) Auf dem Stimmzettel erhält für die Erststimme jeder im Wahlkreis zugelassene Kreiswahlvorschlag eines von mehreren untereinander stehenden waagrechten Feldern. Jedes Feld enthält

  1. 1.

    die laufende Nummer des Kreiswahlvorschlags,

  2. 2.

    den Namen, Beruf oder Stand und Wohnort und, soweit es zur Vermeidung von Zweifeln über die Person erforderlich ist, auch den Geburtstag und Geburtsort des aufgestellten Bewerbers und gegebenenfalls des Ersatzbewerbers,

  3. 3.

    bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien den Namen der Partei, gegebenenfalls unter Beifügung der geführten Kurzbezeichnung, bei anderen Kreiswahlvorschlägen die Bezeichnung "Einzelbewerber" und

  4. 4.

    einen ausreichend großen Kreis für die Stimmabgabe (§ 38 Absatz 3).

Die Kreiswahlvorschläge sind in der in § 32 Absatz 3 bestimmten Reihenfolge unter der ihnen hiernach zukommenden laufenden Nummer aufzuführen.

(3) Auf dem Stimmzettel erhält für die Zweitstimme jede zugelassene Landesliste eines von mehreren untereinander stehenden waagrechten Feldern. Jedes Feld enthält

  1. 1.

    die laufende Nummer der Landesliste,

  2. 2.

    den Namen der Partei, gegebenenfalls unter Beifügung der geführten Kurzbezeichnung,

  3. 3.

    die Namen der ersten fünf Listenbewerber und

  4. 4.

    einen ausreichend großen Kreis für die Stimmabgabe (§ 38 Absatz 3).
    Die Landeslisten sind in der in § 32 Absatz 2 bestimmten Reihenfolge unter der ihnen hiernach zukommenden laufenden Nummer aufzuführen.

(4) Die Wahlordnung kann weitere Bestimmungen über Form und Inhalt des Stimmzettels sowie über die Beschaffenheit des Stimmzettels, der Stimmzettelumschläge und der Wahlbriefumschläge treffen.

(5) Das Innenministerium kann zulassen, dass an Stelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.