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§ 33 LWG
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

7. Abschnitt – Wahlhandlung

Titel: Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Gesetz

§ 33 LWG – Wahlzeit

Die Wahl im Wahlbezirk kann am Wahltag von 8 Uhr bis 18 Uhr ausgeübt werden. Die Wahlordnung kann für besondere Verhältnisse eine andere Festsetzung der Wahlzeit zulassen.