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§ 30 LWG
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

6. Abschnitt – Wahlvorschläge

Titel: Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Gesetz

§ 30 LWG – Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlausschuss entscheidet am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge, der Landeswahlausschuss an demselben Tag über die Zulassung der Landeslisten.

(2) Der Kreiswahlausschuss hat Kreiswahlvorschläge, der Landeswahlausschuss Landeslisten zurückzuweisen, die verspätet eingegangen sind oder den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Wahlordnung nicht entsprechen. Beziehen sich die Beanstandungen nur auf einzelne Wahlkreisbewerber, Ersatzbewerber, Listenbewerber oder Listenersatzbewerber, so sind diese zu streichen. Satz 2 findet im Falle des § 28 Absatz 3 Satz 2 entsprechende Anwendung. Wird auf einem Kreiswahlvorschlag der Wahlkreisbewerber gestrichen und ist ein Ersatzbewerber vorgeschlagen, so tritt der Ersatzbewerber an die Stelle des Wahlkreisbewerbers. Wird in einer Landesliste ein Listenbewerber gestrichen und ist für diesen ein Listenersatzbewerber vorgeschlagen, so tritt dieser Listenersatzbewerber an die Stelle des Listenbewerbers. Die Entscheidungen sind in den Sitzungen der Wahlausschüsse bekannt zu geben.

(3) Die Prüfungspflicht des Kreiswahlausschusses erstreckt sich nur auf die Kreiswahlvorschläge und die zu ihnen zu erbringenden Nachweise, die des Landeswahlausschusses nur auf die Landeslisten und die zu ihnen zu erbringenden Nachweise. Tatsachen, die dem Wahlausschuss zuverlässig bekannt oder die offenkundig sind, können jedoch von ihm berücksichtigt werden. Das Nähere über die Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge bestimmt die Wahlordnung.