§ 3 LWG
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Baden-Württemberg
1. Abschnitt – Wahlsystem
§ 3 LWG – Verbot der Verbindung von Wahlvorschlägen
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien und die Aufstellung gemeinsamer Wahlvorschläge ist nicht zulässig.