Gesetze

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§ 3 LWG
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Abschnitt – Wahlsystem

Titel: Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Gesetz

§ 3 LWG – Verbot der Verbindung von Wahlvorschlägen

Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien und die Aufstellung gemeinsamer Wahlvorschläge ist nicht zulässig.