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§ 10 LWG
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Gesetz

§ 10 LWG – Gliederung der Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind

  1. 1.
    der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss für das gesamte Wahlgebiet,
  2. 2.
    ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuss für jeden Wahlkreis,
  3. 3.
    ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk,
  4. 4.
    mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für die Briefwahl (Briefwahlvorstand) für jeden Wahlkreis.

(2) Der Kreiswahlleiter kann anordnen, dass Briefwahlvorstände statt für den Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden einzusetzen sind.

(3) Wie viele Briefwahlvorstände einzusetzen sind, bestimmt der Kreiswahlleiter.

(4) Das Nähere über die Einsetzung der Briefwahlvorstände bestimmt die Wahlordnung.