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§ 5 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes,

Titel: Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790.13
Normtyp: Gesetz

§ 5 LWaldG – Grundsätze der Bewirtschaftung des Waldes

(1) Wald ist im Rahmen seiner jeweiligen Zweckbestimmung nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften.

(2) Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes ist eine Wirtschaftsweise, bei der nach gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und bewährten Regeln der Praxis der Wald genutzt, verjüngt, gepflegt und geschützt wird. Sie sichert die ökonomische und ökologische Leistungsfähigkeit des Waldes und damit die Nachhaltigkeit seiner Funktionen.

(3) Zur nachhaltigen und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes gehören insbesondere

  1. 1.

    den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten,

  2. 2.

    einen vitalen, leistungsfähigen und standortgerechten Waldbestand zu erhalten oder zu schaffen,

  3. 3.

    die für die Erhaltung, Stabilität und Leistungsfähigkeit des Waldes erforderlichen Pflegemaßnahmen durchzuführen,

  4. 4.

    der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch abiotische und biotische Schadfaktoren vorzubeugen,

  5. 5.

    Pflanzen, insbesondere die Kulturpflanzen, vor Krankheiten, Schaderregern und nichtparasitären Einflüssen zu schützen,

  6. 6.

    biotische Schadfaktoren rechtzeitig und ausreichend zu bekämpfen, wobei der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu minimieren ist,

  7. 7.

    den Wald ausreichend zu erschließen,

  8. 8.

    die Nutzungen schonend vorzunehmen.

(4) Im Staatswald ist die Bewirtschaftung durch forstliche Fachkräfte, welche die für den Landesdienst vorgeschriebene Ausbildung nachweisen, sicherzustellen. Staatswald ist planmäßig auf der Grundlage periodischer und jährlicher Betriebspläne zu bewirtschaften.

(5) Für Körperschaftswald von mehr als 100 Hektar Gesamtwaldfläche gilt Absatz 4. Für Körperschaftswald mit weniger als 100 Hektar sind vereinfachte Betriebsgutachten ausreichend.

(6) Aus Gründen des Naturschutzes kann Wald unter Verzicht auf seine Nutzfunktion auch unbewirtschaftet bleiben. Dies bedarf, außer in den nach Naturschutzrecht geschützten Teilen von Natur und Landschaft, in denen der Verzicht auf die Bewirtschaftung des Waldes im Schutzzweck oder den Schutzzielen verankert ist, der Genehmigung durch die obere Forstbehörde. Durch Nebenbestimmungen ist zu sichern, dass von den unbewirtschafteten Waldflächen keine Gefährdungen anderer Waldflächen ausgehen. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn einzelne und begrenzte Teile des Waldes wie Biotopbäume oder Altholzinseln aus der Nutzung genommen werden und eine Gefährdung anderer Waldflächen nicht zu erwarten ist.