Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes,

Titel: Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790.13
Normtyp: Gesetz

§ 10 LWaldG – Wiederaufforstung

(1) Durch Kahlhiebe kahlgeschlagene Waldflächen, infolge Schadenseintritt unbestockte oder abgestorbene Waldflächen sowie Waldflächen, die einen Bestockungsgrad unter 0,4 aufweisen, sind innerhalb von drei Jahren nach Entstehung wieder aufzuforsten. Dies gilt nicht für die in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 genannten Flächen.

(2) Die Pflicht zur Wiederaufforstung umfasst alle Maßnahmen zur Pflanzung, zur Nachbesserung, zur Pflege und zum Schutz der Kulturen. Als Wiederaufforstung gilt auch eine durch forstliche Maßnahmen herbeigeführte oder sich spontan einstellende Verjüngung, wenn diese geeignet ist, eine sachgerechte Verjüngung im Sinne einer nachhaltigen Bewirtschaftung sicherzustellen. Die Pflicht zur Wiederaufforstung endet, wenn die Verjüngung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 gesichert ist. Bei Scheitern einer Kultur ist nach Prüfung der ökologischen Bedingungen und gegebenenfalls Änderung des waldbaulichen Konzepts eine Wiederholung innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist vorzunehmen.

(3) Die Forstbehörde kann auf Antrag des Waldbesitzers die Frist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern, wenn die fristgemäße Aufforstung für den Waldbesitzer eine unzumutbare Härte darstellt.

(4) Kommt ein Waldbesitzer der Wiederaufforstungspflicht innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist oder in dem in Absatz 2 Satz 1 genannten Umfang nicht nach, kann die Forstbehörde die Wiederaufforstung anordnen. Der Waldbesitzer ist vorher anzuhören. Die Anordnung bindet auch Rechtsnachfolger.