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§ 80 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Achter Teil – Forstschutz

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 80 LWaldG – Verpflichtung der Privatforstbediensteten

Die Verpflichtung der Privatforstbediensteten als Forstschutzbeauftragte nach § 79 Absatz 2 Nummer 2 obliegt der Forstbehörde. Sie erfolgt auf Antrag des Waldbesitzers, wenn die zu verpflichtende Person

  1. 1.

    eine für Forstbedienstete des Landes vorgeschriebene Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat und

  2. 2.

    keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Eignung zum Forstschutz bestehen.