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§ 24 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Pflege und Bewirtschaftung des Waldes → 1. Abschnitt – Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 24 LWaldG – Teilung von Waldgrundstücken

(1) Die Teilung von Waldgrundstücken bedarf der Genehmigung der Forstbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein Waldgrundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, dass seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint.

(3) Die Teilung bedarf keiner Genehmigung,

  1. 1.
    wenn und soweit für Waldgrundstücke oder Teile davon eine Umwandlungsgenehmigung (§ 9 Abs. 1) vorliegt oder
  2. 2.
    wenn eine Teilung im Flurbereinigungsverfahren durchgeführt wird.

(4) Das Grundbuchamt darf auf Grund eines nach Absätzen 1 bis 3 genehmigungsbedürftigen Rechtsvorganges eine Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Ist zu einem Rechtsvorgang eine Genehmigung nach Absatz 3 nicht erforderlich, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.

(5) Ist auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsvorganges eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen worden, so kann die Genehmigungsbehörde, falls die Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen; § 53 Abs. 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Der Widerspruch ist zu löschen, wenn die Genehmigungsbehörde darum ersucht oder wenn die Genehmigung erteilt ist.

(6) Besteht die auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsvorganges vorgenommene Eintragung einer Grundstücksteilung ein Jahr, so gilt der Rechtsvorgang als genehmigt, es sei denn, dass vor Ablauf dieser Frist ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen oder ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs oder ein Antrag oder ein Ersuchen auf Eintragung eines Widerspruchs gestellt worden ist.