Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Elfter Abschnitt – Bußgeldbestimmungen
§ 50 LWaldG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
Waldflächen ohne Genehmigung der Forstbehörde sperrt oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung der Forstbehörde nach § 26 Abs. 1 eine Sperrung nicht beseitigt,
- 2.
ohne Genehmigung der Forstbehörde Wald umwandelt (§ 8 Abs. 1) oder Wald ohne Genehmigung der Forstbehörde neu anlegt (§ 9 Abs. 1), die vollziehbaren Auflagen nach § 8 Abs. 3 nicht erfüllt oder durch vollziehbare Anordnung nach § 11 Abs. 3 angeordnete Aufforstungs- und Pflegemaßnahmen trotz nochmaliger Aufforderung unterlässt,
- 3.
entgegen dem Verbot des § 12 Abs. 2 Kahlhiebe vornimmt,
- 4.
die nach § 12 Abs. 5 erforderliche Anzeige unterlässt oder die nach § 12 Abs. 6 erforderliche Genehmigung nicht einholt,
- 5.
die nach § 13 erforderlichen Betriebspläne oder Betriebsgutachten nicht aufstellt oder den bei der Genehmigung der Betriebspläne durch die Forstbehörde festgesetzten Hiebsatz trotz Verwarnung überschreitet,
- 6.
die vollziehbare Anordnung der Forstbehörden zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden nach § 16 Abs. 2 nicht befolgt,
- 7.
Nebennutzungen entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 so ausübt, dass die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung nicht mehr gewährleistet ist,
- 8.
die vollziehbare Anordnung der Forstbehörde nach § 22 Abs. 1 nicht befolgt,
- 9.
den Vorschriften einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern diese Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 ohne Zustimmung des Waldbesitzers
- a)
gesperrte Waldflächen und Waldwege sowie Forstkulturen, Pflanzgärten, forst- und jagdwirtschaftliche Einrichtungen und Waldflächen, auf denen Holz eingeschlagen oder aufgearbeitet wird, betritt,
- b)
motorgetriebene Fahrzeuge im Wald fährt oder abstellt,
- c)
mit Kutschen oder Hundegespannen fährt,
- d)
abseits von Straßen und Wegen Rad fährt oder reitet,
- e)
im Wald zeltet oder organisierte Veranstaltungen mit gewerblichem Charakter durchführt,
- 2.
entgegen § 27 Abs. 1 auf gesperrten Wegen Pferde reitet oder führt.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2, 3 und 7 können mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro, alle übrigen Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.