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§ 50 LWaldG
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Landesrecht Saarland

Elfter Abschnitt – Bußgeldbestimmungen

Titel: Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-14
Normtyp: Gesetz

§ 50 LWaldG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    Waldflächen ohne Genehmigung der Forstbehörde sperrt oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung der Forstbehörde nach § 26 Abs. 1 eine Sperrung nicht beseitigt,

  2. 2.

    ohne Genehmigung der Forstbehörde Wald umwandelt (§ 8 Abs. 1) oder Wald ohne Genehmigung der Forstbehörde neu anlegt (§ 9 Abs. 1), die vollziehbaren Auflagen nach § 8 Abs. 3 nicht erfüllt oder durch vollziehbare Anordnung nach § 11 Abs. 3 angeordnete Aufforstungs- und Pflegemaßnahmen trotz nochmaliger Aufforderung unterlässt,

  3. 3.

    entgegen dem Verbot des § 12 Abs. 2 Kahlhiebe vornimmt,

  4. 4.

    die nach § 12 Abs. 5 erforderliche Anzeige unterlässt oder die nach § 12 Abs. 6 erforderliche Genehmigung nicht einholt,

  5. 5.

    die nach § 13 erforderlichen Betriebspläne oder Betriebsgutachten nicht aufstellt oder den bei der Genehmigung der Betriebspläne durch die Forstbehörde festgesetzten Hiebsatz trotz Verwarnung überschreitet,

  6. 6.

    die vollziehbare Anordnung der Forstbehörden zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden nach § 16 Abs. 2 nicht befolgt,

  7. 7.

    Nebennutzungen entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 so ausübt, dass die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung nicht mehr gewährleistet ist,

  8. 8.

    die vollziehbare Anordnung der Forstbehörde nach § 22 Abs. 1 nicht befolgt,

  9. 9.

    den Vorschriften einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern diese Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 ohne Zustimmung des Waldbesitzers

    1. a)

      gesperrte Waldflächen und Waldwege sowie Forstkulturen, Pflanzgärten, forst- und jagdwirtschaftliche Einrichtungen und Waldflächen, auf denen Holz eingeschlagen oder aufgearbeitet wird, betritt,

    2. b)

      motorgetriebene Fahrzeuge im Wald fährt oder abstellt,

    3. c)

      mit Kutschen oder Hundegespannen fährt,

    4. d)

      abseits von Straßen und Wegen Rad fährt oder reitet,

    5. e)

      im Wald zeltet oder organisierte Veranstaltungen mit gewerblichem Charakter durchführt,

  2. 2.

    entgegen § 27 Abs. 1 auf gesperrten Wegen Pferde reitet oder führt.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2, 3 und 7 können mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro, alle übrigen Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.