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§ 22 LWaldG - Einzelmaßnahmen zur Förderung der Erholungsfunktion des Waldes

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
790-14

(1) Einzelne Maßnahmen nach § 20 Abs. 3 Nummer 2 und Abs. 5 Satz 1 können durch die Forstbehörde auch ohne die Ausweisung einer Fläche als Erholungswald angeordnet werden, soweit dies für die Erholung der Bevölkerung notwendig ist. § 20 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Vor Erlass einer Anordnung nach Absatz 1 und Durchführung von Maßnahmen nach § 20 Abs. 3 ist der Waldbesitzer zu hören.