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§ 5 LWaldG - Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben (zu § 8 des Bundeswaldgesetzes)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
790-3

Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,

  1. 1.
    die Funktionen des Waldes nach § 1 sowie die forstliche Rahmenplanung angemessen zu berücksichtigen,
  2. 2.
    die Behörde Berliner Forsten bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und diese mit ihr abzustimmen, soweit nicht eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.