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§ 1 LWaldG - Gesetzeszweck

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
790-3

Zweck dieses Gesetzes ist es,

  1. 1.
    den Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Artenvielfalt, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild sowie die Erholung der Bevölkerung zu erhalten, nach Möglichkeit zu mehren und seine ordnungsgemäße Pflege nachhaltig zu sichern,
  2. 2.
    die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes im Rahmen von Nummer 1 zu regeln und
  3. 3.
    einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.