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§ 34 LWaldG
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 5 – Forstorganisation, Zuständigkeiten

Titel: Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 34 LWaldG – Forstaufsicht

(1) Die untere Forstbehörde übt die Forstaufsicht über den Wald aller Besitzarten aus, um ihn zu erhalten, vor Schäden zu bewahren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu sichern.

(2) Die untere Forstbehörde hat in Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse von Sonderordnungsbehörden. Beabsichtigt die untere Forstbehörde eine Anordnung zu treffen oder Informationen zu sammeln, ist der Waldbesitzer oder dessen Beauftragter vorher zu benachrichtigen. Er kann eine gemeinsame Besichtigung vor der Entscheidung verlangen. Zur Abwehr einer drohenden Gefahr kann die Anhörung der Waldbesitzer unterbleiben.