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§ 59 LWahlO - Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Land

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWahlO)
Amtliche Abkürzung
LWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1110

(1) Der Landeswahlleiter gibt die von den Kreiswahlausschüssen in den Wahlkreisen festgestellten Wahlergebnisse und das vom Landeswahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl aus den Landeslisten bekannt. § 27 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Vom Tage der Bekanntmachung läuft die Frist zur Erhebung von Einsprüchen gegen die Wahl (§ 2 Abs. 1 des Wahlprüfungsgesetzes NRW). Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.