§ 33 LWahlG
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Berlin
Siebenter Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 33 LWahlG – Wahltag
(1) Die Wahlen finden an einem Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag statt.
(2) Der Wahltag wird vom Senat festgesetzt.