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§ 31 LWahlG
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Berlin

Fünfter Abschnitt – Wahlstatistik, unzulässige Wahlbeeinflussung, Veröffentlichung von Wahlbefragungen und Tätigkeit in den Wahlorganen

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,BE
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 LWahlG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    entgegen § 28 in den dort genannten Gebäuden, Gebäudeteilen oder Bereichen Wahlbeeinflussung durch Wort, Ton, Schrift oder Bild betreibt oder Unterschriften sammelt,
  2. 2.
    entgegen § 29 vorsätzlich oder fahrlässig die Ergebnisse von Wahlbefragungen vorzeitig bekannt gibt,
  3. 3.
    entgegen § 30 ein Ehrenamt ablehnt oder sich den Pflichten eines solchen Amtes entzieht.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist

  1. 1.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 das Bezirksamt,

  2. 2.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Landeswahlleiter,

  3. 3.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3,

    1. a)

      wenn es sich um die Berufung in den Landeswahlausschuss handelt, die Senatsverwaltung für Inneres,

    2. b)

      wenn es sich um die Berufung in den Bezirkswahlausschuss oder einen Wahlvorstand handelt, das Bezirksamt, in dessen Bezirk der Wahlausschuss oder Wahlvorstand gebildet ist.