Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 LWahlG
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Wahl zum Abgeordnetenhaus

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,BE
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 LWahlG – Aufstellung der Wahlvorschläge

(1) Über die Wahlkreisvorschläge und Bezirkslisten einer Partei hat eine Versammlung der Parteimitglieder geheim abzustimmen, die im Wahlkreisverband (Bezirk) wahlberechtigt sind oder der bezirklichen Gliederung der Partei angehören, die dem Wahlkreisverband entspricht. An die Stelle der Mitgliederversammlung kann eine Delegiertenversammlung treten, die von den in Satz 1 genannten Mitgliedern für die Aufstellung von Wahlvorschlägen satzungsgemäß gewählt worden ist. Landeslisten sind entweder von einer Versammlung der Parteimitglieder im Wahlgebiet oder einer für das gesamte Wahlgebiet zuständigen Delegiertenversammlung in geheimer Wahl aufzustellen; die Delegiertenversammlung muss entweder von den Angehörigen der Partei im Wahlgebiet oder in Delegiertenversammlungen der nächstniedrigeren Gebietsverbände gewählt sein, die ihrerseits von den Mitgliedern der Gebietsverbände gewählt sein müssen. Die Mitglieder oder Delegierten, die sich unmittelbar an der Aufstellung der Wahlvorschläge beteiligen, müssen zu diesem Zeitpunkt zum Abgeordnetenhaus von Berlin wahlberechtigt sein. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.

(2) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem oder der Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen und mit den Wahlvorschlägen einzureichen ist.

(3) Die Wahlkreisvorschläge dürfen erst aufgestellt werden, wenn die Abgrenzung der Wahlkreise des betreffenden Wahlkreisverbandes im Amtsblatt für Berlin bekannt gegeben worden ist.

(4) Durch die Landeswahlordnung werden die erforderlichen Angaben in dem amtlichen Vordruck vorgeschrieben.