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§ 92a LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Achter Teil – Gewässeraufsicht → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 92a LWaG – Anwendung für kommunale Behörden

Die §§ 100 und 101 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 92 finden für die Bürgermeister, Amtsvorsteher und Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 40 für die ihnen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Vollzugsaufgaben entsprechende Anwendung.

Zu § 92a: Geändert durch G vom 23. 2. 2010 (GVOBl. M-V S. 101).