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§ 92 LWaG - Kosten der Gewässeraufsicht

Bibliographie

Titel
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Amtliche Abkürzung
LWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
753-2

(1) Wer zu Maßnahmen der Gewässeraufsicht Anlass gibt, hat die notwendigen Kosten zu erstatten. Zu diesen Kosten gehören auch

  • Kosten der Ermittlung des Verantwortlichen
  • Kosten der Gefahrerforschung,
  • Kosten der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,
  • Kosten der Kontrollmaßnahmen zur Beurteilung des Erfolges der Gefahrenabwehrmaßnahmen.

Die Kosten werden von der Wasserbehörde durch Bescheid festgesetzt.

(2) Für die im Rahmen der Gewässeraufsicht regelmäßig durchzuführenden Abwasseruntersuchungen besteht eine Verpflichtung zur Kostentragung in dem Umfang, wie er in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid geregelt ist. für darüber hinausgehenden Untersuchungen besteht die Verpflichtung zur Kostentragung, wenn ein Verstoß gegen die Festsetzungen des Zulassungsbescheides festgestellt wird. Weiter gehende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.

Außer Kraft am 1. August 2026 durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. März 2026 (GVOBl. M-V S. 230)