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§ 57 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Dritter Teil – Gewässereinteilung und Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 57 LWaG – Bildung eines neuen Gewässerbettes

Hat sich ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse für dauernd ein neues Bett geschaffen, so geht das Eigentum am neuen Gewässerbett auf den Eigentümer des alten Gewässerbettes über, jedoch in den Fällen des § 58 Abs. 1 Satz 2 erst, wenn das Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erloschen ist.