§ 57 LWaG - Bildung eines neuen Gewässerbettes
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 753-2
Hat sich ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse für dauernd ein neues Bett geschaffen, so geht das Eigentum am neuen Gewässerbett auf den Eigentümer des alten Gewässerbettes über, jedoch in den Fällen des § 58 Abs. 1 Satz 2 erst, wenn das Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erloschen ist.
Außer Kraft am 1. August 2026 durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. März 2026 (GVOBl. M-V S. 230)