§ 58 LWaG - Entschädigung, Wiederherstellung
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 753-2
(1) In den Fällen der §§ 55, 56 und 57 hat der Eigentümer des Gewässerbettes den bisherigen Eigentümer zu entschädigen. Der bisherige Eigentümer kann an Stelle der Entschädigung den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.
(2) Der frühere Zustand ist vom Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Wasserbehörde dies verlangt.
(3) Das Recht auf Entschädigung und Wiederherstellung erlischt binnen drei Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. Die §§ 202 ff. BGB gelten entsprechend.
Außer Kraft am 1. August 2026 durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. März 2026 (GVOBl. M-V S. 230)