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§ 56 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Dritter Teil – Gewässereinteilung und Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 56 LWaG – Uferabriss

Wird ein Stück Land durch Naturgewalt vom Ufer abgerissen und mit einem anderen Grundstück vereinigt, so wird es zu dessen Bestandteil, jedoch in den Fällen des § 58 Abs. 1 Satz 2 erst, wenn das Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erloschen ist.