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§ 42 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Teil – Benutzung der Gewässer und Schutz der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → Sechster Abschnitt – Abwasserbeseitigung

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 42 LWaG – Indirekteinleitungen
(zu den §§ 58 und 59 WHG)

(1) Über die Genehmigungen nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes entscheidet die Wasserbehörde, welche die Einleiterlaubnis nach den §§ 8 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt hat. Sie ist auch für die Überwachung der Indirekteinleitung zuständig. Liegt der Ort der Indirekteinleitung außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Behörde nach Satz 1, so entscheidet die am Ort der Indirekteinleitung zuständige Behörde im Benehmen mit der Erlaubnisbehörde. Die §§ 100 und 101 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 92 finden entsprechende Anwendung.

(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, die Zuständigkeit zur Erteilung einer Indirekteinleitergenehmigung nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes dem Träger der Abwasserbeseitigungspflicht durch Rechtsverordnung zu übertragen. Die Aufgaben werden in diesem Fall zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.

(3) Genehmigungspflichten und Anforderungen nach kommunalem Satzungsrecht bleiben unberührt.

(4) Die oberste Wasserbehörde wird nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine Genehmigung als erteilt gilt.

Zu § 42: Geändert durch G vom 9. 2. 2009 (GVOBl. M-V S. 238) und 23. 2. 2010 (GVOBl. M-V S. 101).