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§ 136 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Vierzehnter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 136 LWaG – Schutzgebiete und Schutzstreifen

(1) Die auf der Grundlage des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I S. 467) festgelegten Trinkwasserschutzgebiete und Trinkwasservorbehaltsgebiete (§ 29 des Wassergesetzes), bei denen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegen, Uferstreifen (§ 33 Abs. 2 des Wassergesetzes), Hochwasserschutzgebiete und Deichschutzstreifen (§ 36 des Wassergesetzes), Küstenschutzgebiete (§ 37 des Wassergesetzes) und wasserwirtschaftlichen Vorbehaltsgebiete (§ 39 des Wassergesetzes) sowie die nach früheren wasserrechtlichen Vorschriften festgelegten Schutzgebiete und -streifen bleiben bestehen. Sie sind in das Wasserbuch einzutragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete und Trinkwasservorbehaltsgebiete, die nicht den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 entsprechen, sind aufgehoben. Die aufgehobenen Trinkwasserschutzgebiete und Trinkwasservorbehaltsgebiete werden von der Wasserbehörde öffentlich bekannt gemacht. In Zweifelsfällen stellt die Wasserbehörde auf Antrag oder von Amts wegen das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 fest.

(3) Die Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten und Nutzungsbeschränkungen Ausnahmen zulassen, wenn sie dem jeweiligen Schutzziel nicht zuwiderlaufen oder eine Ausnahme im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Für die Zulassung von Ausnahmen sind die §§ 12, 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Zu § 136: Geändert durch G vom 1. 8. 2006 (GVOBl. M-V S. 634) und 23. 2. 2010 (GVOBl. M-V S. 101).