Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 36 LWaG - Besondere Pflichten bei Heilquellen
(zu § 53 WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Amtliche Abkürzung
LWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
753-2

Eigentümer und Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle sind verpflichtet, das Heilwasser in regelmäßigen, von der für Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde zu bestimmenden Abständen auf ihre Kosten bakteriologisch und chemisch prüfen und untersuchen zu lassen und das Untersuchungsergebnis der Gesundheitsbehörde und der Wasserbehörde mitzuteilen.

Außer Kraft am 1. August 2026 durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. März 2026 (GVOBl. M-V S. 230)