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Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)

Vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 209)

Der Landtag von Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht§§
  
Erster Teil 
Vollstreckung von Verwaltungsakten 
  
I. Abschnitt 
Gemeinsame Vorschriften1 - 18
  
II. Abschnitt 
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird 
  
1. Unterabschnitt 
Allgemeine Vorschriften19 - 26
  
2. Unterabschnitt 
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen 
  
I. 
Allgemeines27 - 30a
  
II. 
Vollstreckung in Sachen31 - 42
  
III. 
Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte43 - 58
  
3. Unterabschnitt 
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen59 - 60
  
III. Abschnitt 
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird61 - 67
  
Zweiter Teil 
Vollstreckung in sonstigen Fällen 
  
I. Abschnitt 
Vollstreckung aus Urkunden über Ansprüche des öffentlichen Rechtes68 - 70
  
II. Abschnitt 
Vollstreckung wegen privatrechtlicher Forderungen71 - 74
  
Dritter Teil 
Sicherungsverfahren und Verwertung von Sicherheiten 
  
I. Abschnitt 
Gemeinsame Vorschriften75
  
II. Abschnitt 
Sicherungsverfahren76 - 81
  
III. Abschnitt 
Verwertung von Sicherheiten82
  
Vierter Teil 
Kosten, Einschränkung von Grundrechten, Schlussvorschriften83 - 87