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§ 76 LVwVG - Arrest im Allgemeinen

Bibliographie

Titel
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2010-2

(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Vollstreckung wegen Geldforderungen statt.

(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.