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§ 52b LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften → Unterabschnitt 1 – Elektronische Kommunikation

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 52b LVwG – Elektronischer Zugang zur Verwaltung

(1) Jede Behörde eröffnet einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind oder über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Absatz 4 Nummer 2 bis Nummer 5 VwGO übermittelt werden. § 55b Absatz 2 bis 5 VwGO gelten entsprechend.

(2) Zusätzlich eröffnet jede Behörde, die Verwaltungsleistungen auch elektronisch anbietet, einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente auch über Konten gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 11 des E-Government-Gesetzes (EGovG) vom 8. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 285), in Verbindung mit § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I. S. 2668), (Servicekonto). Die Behörden sollen zur Kommunikation mit den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens die Servicekonten gemäß Satz 1 nutzen, wenn die betroffene Person ihre Zustimmung erteilt hat.

(3) Zusätzlich eröffnet jede Behörde den elektronischen Zugang durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes, es sei denn die Behörde stellt den Empfang und den Versand von De-Mail-Nachrichten auf andere Weise sicher oder die Behörde hat keinen Zugang zu dem zentral für die öffentlichen Verwaltungen des Landes angebotenen Basisdienst, über den De-Mail-Dienste angeboten werden.

(4) Alle Behörden bieten in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person auf Grund einer Rechtsvorschrift festzustellen haben oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachten, die Nutzung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes an.