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§ 329a LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 329a LVwG – Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter

(1) Eine durch Rechtsvorschrift bestimmte Pflicht zur Bekanntmachung oder Veröffentlichung (Publikation) in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt des Landes kann zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn die Publikation über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. Für eine durch Rechtsvorschrift bestimmte Pflicht zur örtlichen Bekanntmachung oder Verkündung in den Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder in anderen Trägern der öffentlichen Verwaltung gilt § 329.

(3) Jede Person muss einen angemessenen Zugang zu der Publikation haben. Es ist sicherzustellen, dass die publizierten Inhalte allgemein und dauerhaft zugänglich sind und eine Veränderung des Inhalts ausgeschlossen ist. Gibt es ausschließlich eine elektronische Ausgabe, ist dies in öffentlich zugänglichen Netzen auf geeignete Weise bekannt zu machen. Bei gleichzeitiger Publikation in elektronischer und papierbasierter Form hat die herausgebende Stelle eine Regelung zu treffen, welche Form als die authentische anzusehen ist.