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§ 329 LVwG - Örtliche Bekanntmachung und Verkündung

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, durch Verordnung Form und Verfahren der örtlichen Bekanntmachung und Verkündung und den Zeitpunkt, an dem sie bewirkt sind, zu bestimmen. Es kann für einzelne Verwaltungsbereiche unterschiedliche Regelungen zulassen.