§ 273 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt V – Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen → Unterabschnitt 1 – I. Allgemeine Vorschriften
§ 273 LVwG – Legitimation der Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamten
(1) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat auf Verlangen ihren oder seinen Dienstausweis vorzuzeigen.
(2) Der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber wird die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte zur Vollstreckung durch den schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Der Auftrag ist vorzuzeigen.