Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 258a LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Unterabschnitt 5 – Ausübung unmittelbaren Zwangs → II. – Besondere Vorschriften für den unmittelbaren Zwang

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 258a LVwG – Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten

(1) Der Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten ist nur zulässig, soweit der Zweck nicht durch mildere Maßnahmen erreicht werden kann.

(2) Der Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten zur Abwehr von Rechtsgutverletzungen geringfügiger Schwere oder Bedeutung ist unzulässig.

(3) Distanz-Elektroimpulsgeräte dürfen außerdem nicht gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, erkennbar Schwangere oder gegen Personen mit bekannten Vorerkrankungen des Herzkreislaufsystems verwendet werden.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Einsatz des Distanz-Elektroimpulsgerätes das relativ mildeste geeignete Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.